Das Gesetz umfasst u. a. folgende steuerliche Erleichterungen:
Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Belege:
Handels- als auch steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese Regelung soll auch für Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten (§ 147 Abs. 3 S. 1 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 14b Abs. 1 S. 1 UStG). Die Reduzierung der Aufbewahrungsfrist greift für alle Buchungsbelege, bei denen am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist. Beispiel: Soweit die letzten Buchungsbelege für 2015 in 2016 gebucht wurden und das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, dürften die Buchungsbelege 2015 nach Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes am 1. Januar 2025 vernichtet werden.
Anhebung Schwellenwerte für Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
Bislang waren Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich einzureichen, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als EUR 7.500,00 betragen hat,. Dieser Schwellenwert wird auf EUR 9.000,00 erhöht (§ 18 Abs. 2 und 2a UStG). In § 18 Abs. 2a EStG wird der Schwellenwert ebenfalls auf EUR 9.000,00 (vormals EUR 7.500,00) erhöht, d.h. monatliche Voranmeldungen sind auch in Erstattungsfällen nur bei einem Überschuss in Höhe von EUR 9.000,00 zugunsten des Steuerpflichtigen möglich.
Zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberatung:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen. Ausreichend soll eine Generalvollmacht sein, welche in der Vollmachtsdatenbank eingetragen wird und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann.
Digitalisierung der Steuerbescheide:
Steuerbehörden sollen zukünftig Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte digital zum Abruf zur Verfügung stellen können. Die Einwilligung des Empfängers soll entfallen. Stattdessen soll die Widerspruchslösung greifen (§ 122a AO).
Verlängerung Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen:
Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50a EStG soll von drei auf fünf Jahre erhöht werden.
Anpassungen bei den Mitwirkungspflichten und Vorlagepflichten im Rahmen einer Betriebsprüfung bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen – Verrechnungspreisdokumentation:
Neustrukturierung des § 90 Abs. 3 S. 2 AO und Einfügen einer Übersicht zu den Aufzeichnungspflichten (Neu: Transaktionsmatrix). Die Transaktionsmatrix stellt die Übersicht über die Geschäftsvorfälle dar und soll in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) näher spezifiziert werden. In der Transaktionsmatrix soll Folgendes angegeben werden:
- Der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,
- Die an dem Geschäftsvorfallen Beteiligten,
- Das Volumen und das Entgelt der Geschäftsvorfälle,
- Die vertragliche Grundlage,
- Die angewandte Verrechnungspreismethode,
- Die betroffenen Steuerhoheitsgebiete,
- Ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
§ 90 Abs. 4 S. 2 und 3 AO regelt nunmehr, dass innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht mehr alle (Verrechnungspreis-) Aufzeichnungen vorzulegen sind, sondern lediglich die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen:
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen (§ 228 Abs. 2 BewG) sowie die Frist zur Abgabe eines Erlassantrags zur Grundsteuer (§ 35 Abs. 2 S. 2 GrStG) soll auf drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, verlängert werden (vormals: ein Monat).
Darüber hinaus ergeben sich u. a. folgende, weitere Erleichterungen aus dem neuen Gesetz:
Erleichterung für Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften:
Bei vergütungsbezogenen Beschlüssen soll es ausreichend sein, wesentliche Unterlagen lediglich über die Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (§ 124a AktG).
Digitaler Arbeitsvertrag:
Zukünftig können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu wichtigen Bedingungen der Arbeitsverträge in elektronischer Form informieren.
Textformerfordernis löst Schriftformerfordernis ab:
In einzelnen Bereichen sollen Schriftformerfordernisse durch Textformerfordernisse ersetzt werden. Die Textform erfordert im Gegensatz zur Schriftform keine eigenständige Unterschrift, beispielsweise wird zukünftig die E-Mail bei Gewerberaum-Mietverträgen ausreichend sein.
Entfallen der Meldepflicht in Hotels für deutsche Staatsangehörige.
Für ausländische Staatsangehörige bleibt die Meldepflicht bestehen.
Digitalisierung bei der Betriebskostenabrechnung:
Vermietern soll es zukünftig möglich sein, Belege bei Betriebskostenabrechnungen auch digital zur Einsichtnahme bereitzustellen.
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