Mit Urteil vom 27.05.2026 (6 K 2020/22) hat das FG Köln einen unionsrechtlichen Zinsanspruch auch für den Fall einer überlangen Bearbeitungsdauer anerkannt – und damit unabhängig von der früher unionsrechtswidrigen Regelung des § 50d Abs. 3 EStG a.F.
Ausgangspunkt ist ein nach der Mutter-Tochter-Richtlinie bestehender Erstattungsanspruch. Nach Auffassung des FG Köln verlangt der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Entlastung innerhalb angemessener Zeit tatsächlich umgesetzt wird. Eine Bearbeitungsdauer von mehr als 1,5 Jahren überschritt im entschiedenen Fall die angemessene Frist; das Gericht stellte dabei auf eine Drei-Monats-Grenze nach Antragstellung und Vorlage sämtlicher Unterlagen ab.
Bemerkenswert ist zudem das Urteil des FG Köln vom 26.03.2026 (6 K 33/22): Wurde rechtzeitig ein Freistellungsverfahren eingeleitet, die Freistellungsbescheinigung jedoch nicht fristgerecht erteilt, kann der Zinslauf bereits mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer beginnen. Das Verfahren ist beim BFH unter VIII R 8/26 anhängig.
Eine weitere Entscheidung des FG Köln vom 26.03.2026 (6 K 2820/20) betrifft einen unionsrechtlichen Zinsanspruch nach fehlerhafter Anwendung eines DBA und daraus resultierender, zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer. Die Revision ist beim BFH unter VIII R 10/26 anhängig.
Für die Praxis bedeutet dies: Bei grenzüberschreitenden Kapitalertragsteuer-Erstattungen sollte nicht nur der materielle Erstattungsanspruch, sondern auch die Dauer und der Ablauf des Entlastungsverfahrens geprüft werden.
Gerade bei länger zurückliegenden Verfahren kann sich daher eine Prüfung möglicher Zinsansprüche lohnen.

