Für Unternehmen besonders relevant: mehr Vereinfachungen bei der Nachweisführung und eine neue Pauschalierungsmöglichkeit.
Was ändert sich?
▪️ Kein eichrechtskonformer Zähler erforderlich: Der betriebliche Stromverbrauch kann über einen stationären oder mobilen Stromzähler ermittelt werden.
▪️ Drei Monate können ausreichen: Ist der Verbrauch nicht direkt ablesbar, kann ein repräsentativer Beobachtungszeitraum von drei Monaten als Grundlage dienen.
▪️ Grundpreise werden berücksichtigt: Neben den verbrauchsabhängigen Kosten können anteilige Grundpreise in die Berechnung einfließen.
▪️ Neue Strompreispauschale: Alternativ zu den tatsächlichen Stromkosten kann der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Haushaltsstrompreis als Pauschalwert angesetzt werden.
Wichtig: Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Pauschale ist für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Neuregelungen können insbesondere für Unternehmen mit betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen den administrativen Aufwand bei der Erfassung und Erstattung von Ladestromkosten reduzieren.
Es lohnt sich daher, bestehende Prozesse und Dokumentationsanforderungen zu überprüfen und die geeignete Ermittlungsmethode festzulegen.

