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Ladestromkosten einfacher nachweisen und abrechnen? Das BMF schafft neue Spielräume.

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Mit Schreiben vom 21.07.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die steuerlichen Regelungen zur Ermittlung und zum Nachweis von Ladestromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angepasst.

Für Unternehmen besonders relevant: mehr Vereinfachungen bei der Nachweisführung und eine neue Pauschalierungsmöglichkeit.

Was ändert sich?

▪️ Kein eichrechtskonformer Zähler erforderlich: Der betriebliche Stromverbrauch kann über einen stationären oder mobilen Stromzähler ermittelt werden.

▪️ Drei Monate können ausreichen: Ist der Verbrauch nicht direkt ablesbar, kann ein repräsentativer Beobachtungszeitraum von drei Monaten als Grundlage dienen.

▪️ Grundpreise werden berücksichtigt: Neben den verbrauchsabhängigen Kosten können anteilige Grundpreise in die Berechnung einfließen.

▪️ Neue Strompreispauschale: Alternativ zu den tatsächlichen Stromkosten kann der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Haushaltsstrompreis als Pauschalwert angesetzt werden.

Wichtig: Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Pauschale ist für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Neuregelungen können insbesondere für Unternehmen mit betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen den administrativen Aufwand bei der Erfassung und Erstattung von Ladestromkosten reduzieren.
Es lohnt sich daher, bestehende Prozesse und Dokumentationsanforderungen zu überprüfen und die geeignete Ermittlungsmethode festzulegen.