Regeln die Parteien nach einer Kündigung in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, werden in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst.
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