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Keine Verbindlichkeit bei der Formulierung „Voraussichtlicher Baubeginn ...“

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Nach der VOB/B ist die Ausführung nach den verbindlichen Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Bei einer Formulierung „voraussichtlich (Datum)“ fehlt es jedoch für die Annahme einer verbindlichen Vertragsfrist an der erforderlichen Eindeutigkeit.

Erfahren Sie mehr zu den Regelungen in unseren Mandanteninformationen.