Hintergrund
Die Frage des Ausschließlichkeitsgebot bei der Mitvermietung von Betriebsvermögen oder anderen Gegenständen war in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. In einer jüngeren Entscheidung hat nun das FG Düsseldorf (Urteil vom 15. Juni 2026 – 14 K 1416/24 G) die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung aufgrund der Möblierung des Food-Courts eines Einkaufszentrums durch den Vermieter versagt.
Kernaussagen
Das FG Düsseldorf stellt klar, dass nicht jede mitüberlassene Betriebsvorrichtung automatisch schädlich ist. Maßgeblich ist, ob die Anlage der allgemeinen Gebäudenutzung oder unmittelbar der gewerblichen Tätigkeit des Mieters dient. Entscheidend für die Unschädlichkeit ist zudem, dass der Umfang der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen nur geringfügig ist und diese einen zwingend notwendigen Bestandteil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung darstellen.
Als kürzungsunschädliche Betriebsvorrichtungen oder Sonderleistungen sah das FG Düsseldorf u.a. Fettabscheider, Fettfortluftanlage, Lastenaufzüge und Hebebühnen an, da es sich um notwendige Infrastruktur eines Einkaufszentrums handelt. Die Mitvermietung der Möblierung des Food Courts wurden jedoch nicht als zwingend notwendiger Teil angesehen, sodass diese der Anwendung der erweiterten Grundbesitzkürzung entgegen steht.
Das Urteil betraf die Jahre 2012 und 2013. Die ab dem Erhebungszeitraum 2021 eingeführte Bagatellgrenze (5% der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes) fand daher noch keine Anwendung. Ab dem Erhebungszeitraum 2021 wäre zu prüfen, ob der mitvermietete kürzungsschädliche Teil die Bagatellgrenze überschreitet.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie komplex die Anforderungen an die erweiterte Grundbesitzkürzung in der Praxis sind. Insbesondere kann es im Einzelfall schwierig sein, welche Betriebsvorrichtung als notwendige Infrastruktur eingeordnet werden kann und als nicht zwingend angesehen wird.
Gewerbliche Vermieter sollten daher weitgehend vermeiden, neben der Immobilie weitere bewegliche Gegenstände zu überlassen. Jedenfalls ist weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob überlassene Gegenstände kürzungsschädlich sein können.
Die ab 2021 eingeführte Bagatellgrenze könnte hier für etwas Entschärfung suchen. Jedoch bestehen hier in der Praxis auch große Rechtsunsicherheiten, u.a. wegen der Frage der Allokation der Einnahmen auf Gebäude und Betriebsvorrichtung.

