Nach § 4 Abs. 5b EStG sind Gewerbesteuer und damit verbundene Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Der BFH stellte nun klar: Dieses Abzugsverbot gilt nicht für Erstattungszinsen. Die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist rechtlich zulässig.
Offen ließ das Gericht, ob Erstattungszinsen nur insoweit zu erfassen sind, als sie die im gleichen Jahr angefallenen Nachzahlungszinsen übersteigen. Die Finanzverwaltung sieht im BMF-Schreiben vom 16. März 2021 vor, dass auf Antrag eine Billigkeitsregelung (§ 163 AO) greifen kann, wenn Erstattungs- und Nachzahlungszinsen demselben Sachverhalt zuzurechnen sind.
Fazit für die Praxis: Erstattungszinsen erhöhen grundsätzlich den Gewinn. Unternehmen sollten prüfen, ob ein Billigkeitsantrag sinnvoll ist, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
BFH: Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
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