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BFH: Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer sind steuerpflichtig

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. September 2025 (Az. IV R 16/23), welches am 12.02.2026 veröffentlicht wurde, klargestellt, dass Erstattungszinsen aus Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen sind – selbst wenn Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind.

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind Gewerbesteuer und damit verbundene Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Der BFH stellte nun klar: Dieses Abzugsverbot gilt nicht für Erstattungszinsen. Die daraus resultierende unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist rechtlich zulässig.

Offen ließ das Gericht, ob Erstattungszinsen nur insoweit zu erfassen sind, als sie die im gleichen Jahr angefallenen Nachzahlungszinsen übersteigen. Die Finanzverwaltung sieht im BMF-Schreiben vom 16. März 2021 vor, dass auf Antrag eine Billigkeitsregelung (§ 163 AO) greifen kann, wenn Erstattungs- und Nachzahlungszinsen demselben Sachverhalt zuzurechnen sind.

Fazit für die Praxis: Erstattungszinsen erhöhen grundsätzlich den Gewinn. Unternehmen sollten prüfen, ob ein Billigkeitsantrag sinnvoll ist, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.