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Zur Auflösung von Ergänzungsbilanzen vom Altgesellschafter bei Eintritt des Neu­gesellschafters

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Die negativen Ergänzungsbilanzen, die an­lässlich des Eintritts eines neuen Gesellschaf­ters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Er­gänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.

Wird ein neuer Gesellschafter in eine beste­hende Personengesellschaft aufgenommen und leistet dieser Gesellschafter für die Über­nahme der Gesellschafterstellung eine Zah­lung in das Gesamthandsvermögen der Perso­nengesellschaft (Bareinlage), dann bringen steuerrechtlich die bisherigen Gesellschafter (Altgesellschafter) ihre Mitunternehmeran­teile an der bisherigen Personengesellschaft nach § 24 UmwStG in eine um den eintreten­den Gesellschafter erweiterte neue Mitunter­nehmerschaft ein.

§ 24 Abs. 1 UmwStG setzt voraus, dass die Altgesellschafter Mitunter­nehmer der neuen erweiterten Mitunterneh­merschaft werden. Die Einräumung einer Mit­unternehmerstellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Betriebsvermö­gens dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Ge­sellschaftsvertrag die Mitunternehmerstellung (Gesellschaftsrechte) repräsentiert (sog. Kapi­talkonto I oder Festkapitalkonto).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der Verwaltungsauffassung und der herrschenden Meinung im Fachschrifttum ist es für die An­wendung des § 24 Abs. 1 UmwStG ausrei­chend, wenn bei erstmaliger Einräumung der Mitunternehmerstellung der Wert des einge­brachten Betriebsvermögens neben dem Kapi­talkonto I auch dem gesamthänderisch gebun­denen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Bei anteiliger Gutschrift des Werts des einge­brachten Betriebsvermögens auf dem gesamt­händerisch gebundenen Rücklagenkonto ist der Vorgang jedenfalls dann insgesamt als ein tauschähnliches (entgeltliches) Geschäft ge­mäß § 24 UmwStG zu beurteilen, wenn die Einbringung insgesamt für Rechnung des Ein­bringenden erfolgt, d.h. es zu keinen Vermö­gensverschiebungen zwischen den Gesell­schaftern kommt.

Auch wenn die Gutschrift auf diesem Rückla­genkonto dem Einbringenden – anders als eine Gutschrift auf dem Festkapitalkonto – keine direkte Vermögensposition zuweist, gewähr­leistet sie doch, dass der Einbringende eine Mitunternehmerstellung in Höhe des Werts seines eingebrachten Wirtschaftsguts erhält. Denn der Einbringende partizipiert an dem ge­samthänderisch gebundenen Rücklagenkonto anteilig in Höhe seiner Beteiligungsquote, die sich wiederum nach dem Festkapitalkonto richtet. In einem solchen Fall ist die anteilige Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebun­denen Rücklagenkonto ein Teil der dem Ein­bringenden für seine Sacheinlage gewährten „tauschähnlichen Gegenleistung“ und nicht nur eine reflexartige Wertsteigerung seiner Beteiligung.