In diesem Fall liegt der Zugang der Erklärung am Folgetag. Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt.
Der Bundesgerichtshof hat nun ein Urteil gefällt, um Klarheit zu schaffen. Erfahren Sie mehr darüber in unseren Mandanteninformationen.