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Zugangszeitpunkt einer E-Mail im Geschäftsverkehr

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Zum Teil wird angenommen, dass eine E-Mail dem Empfänger unmittelbar in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht.

In diesem Fall liegt der Zugang der Erklärung am Folgetag. Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt.


Der Bundesgerichtshof hat nun ein Urteil gefällt, um Klarheit zu schaffen. Erfahren Sie mehr darüber in unseren Mandanteninformationen.