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Überweisung durch Phishing-Mail - Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Was unter den „Pflichten“ im Sinne dieser Regelung im Einzelnen zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Erfahren Sie mehr zu einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall im Link in unseren Mandanteninformationen.