Nach aktueller Rechtslage ist jeder fehlerhafte Beschluss von Personen- und Personenhandelsgesellschaften nichtig. Es wird (anders als bei der GmbH und AG) weder nach der Schwere eines Beschlussmangels unterschieden noch dem Umstand Rechnung getragen, dass die pauschale Nichtigkeit bei weniger gravierenden Beschlussmängeln nicht zwingend sachgerecht sein dürfte.
Sofern die Gesellschaftsverträge keine abweichenden Bestimmungen enthalten, müssen etwaige Beschlussmängel von den Gesellschaftern mit der allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die allgemeine Feststellungsklage ist fristungebunden, kann also jederzeit geltend gemacht werden, sofern das Feststellungsinteresse nicht ausnahmsweise verwirkt ist. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr der Gesellschaften ist offensichtlich.
Das MoPeG schafft mit Wirkung ab dem 01.01.2024 ein neues Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften und erzeugt damit vor allem Rechtssicherheit. Die §§ 110 – 115 HGB n.F. sehen künftig u.a. differenzierte Regelungen für anfechtbare und nichtige Beschlüsse, die Anfechtungsbefugnis und Anfechtungsfrist sowie die Passivlegitimation und Gerichtszuständigkeit vor.
Wichtig:
Die am 01.01.2024 in Kraft tretende Regelungen finden auf Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaft) grundsätzlich keine (entsprechende) Anwendung.
Vor dem Hintergrund des neuen MoPeG-Beschlussmängelrechts sollten frühzeitig
- alle bestehenden und neu zu erstellende Gesellschaftsverträge von Personen- und Personenhandelsgesellschaften auf das MoPeG-Beschlussmängelrecht abgestimmt resp. angepasst werden.
Insbesondere sollte geprüft werden, ob
- das MoPeG-Beschlussmängelrecht durch gesellschaftsvertragliche Regelungen auf Personengesellschaften übertragen werden sollte (sog. „Opt-In Lösung“)
oder
- die Anwendbarkeit des MoPeG-Beschlussmängelrecht über Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften von der Anwendung ausgeschlossen werden soll (sog. „Opt-Out Lösung“).
Ob das MoPeG-Beschlussmängelrecht auch auf das Beschlussmängelrecht von GmbH´s ausstrahlen wird oder weiterhin die §§ 241 ff. AktG zur Anwendung gelangen, ist noch nicht absehbar. Die Gerichte werden sich mit dieser Frage erst nach Inkrafttreten des MoPeG-Beschlussmängelrechts im Jahre 2024 zu beschäftigen haben.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantwortung Ihrer Fragen zum MoPeG.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Christian Hadan.
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