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Teil 1 Das Gesellschaftsregister - Good to Know

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft und bringt weitreichende Neuerungen für das Personengesellschaftsrecht mit sich. HANSA PARTNER fasst die Neuerungen für Sie in wiederkehrenden Beiträgen zusammen.

Teil 1: Das Gesellschaftsregister

Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 können sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in das sog. Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung besteht nicht. Allerdings erfordert der registerrechtliche Vollzug einer Transaktion in anderen Registern (z.B. Grundbuch, Gesellschafterliste, Aktienregister, Handelsregister, Schiffsregister, Patent- und Markenregister) künftig die Eintragung der GbR als „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) im Gesellschaftsregister.

Daraus folgt unter anderem, dass die GbR künftig nur nach vorheriger Eintragung im Gesellschaftsregister als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch, als Geschäftsanteilsinhaberin in eine GmbH-Gesellschafterliste oder als Inhaberin von Namensaktien in das Aktienregister eingetragen werden kann (sog. „indirekter Eintragungszwang“). Auch Veränderungen bereits bestehender Registereintragungen können nur nach vorheriger Eintragung im Gesellschaftsregister vorgenommen werden.

Es sollte daher frühzeitig überprüft werden, ob

  • für die GbR eine Registrierung im Gesellschaftsregister in Betracht kommt,
  • die Gesellschaft indirekt zur Registrierung im Gesellschaftsregister verpflichtet ist

und

  • ggf. Gründe für ein Vorziehen einer ursprünglich für das Kalenderjahr 2024 geplanten Transaktion in das Kalenderjahr 2023 in Betracht zu ziehen sind.

 

Für den Fall der Feststellung einer gewünschten resp. erforderlichen Eintragung im Gesellschaftsregister sollte diese unverzüglich nach Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 veranlasst werden, um der Gesellschaft Registerhandlungsfähigkeit zu verschaffen. Neben den Angaben zur Gesellschaft (Name, Sitz, Anschrift) muss die Anmeldung zum Gesellschaftsregister Angaben zu jedem Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) sowie zur Vertretungsbefugnis enthalten.

Zu beachten ist zudem, dass aus der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister die Pflicht erwächst, die Gesellschaft und deren wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister zu melden!

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantwortung Ihrer Fragen zum MoPeG.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Christian Hadan

Tel.: +49 (40) 37637-442
Fax: +49 (40) 37637-300

E-Mail: christian.hadan@hansapartner.de