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Tätigkeitsstätte bei Ruhe- und Bereitschaftszeiten

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Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind als Werbungskosten nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer anzusetzen.

Das Ansetzen der tatsächlich gefahrenen Kilometer erfolgt nur nach Reisekostenrecht. Im vorliegenden Fall machte ein Feuerwehrmann im Schichtdienst seine Fahrkosten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen geltend, da er seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leistete und seiner Meinung nach nicht an seiner ersten Tätigkeitstätte.

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