Das Ansetzen der tatsächlich gefahrenen Kilometer erfolgt nur nach Reisekostenrecht. Im vorliegenden Fall machte ein Feuerwehrmann im Schichtdienst seine Fahrkosten zur Arbeit nach Reisekostengrundsätzen geltend, da er seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leistete und seiner Meinung nach nicht an seiner ersten Tätigkeitstätte.
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