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Miete für Rauchmelder sind keine umlagefähigen Betriebskosten

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Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Erfahren Sie, warum es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchmeldern nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der BetrKV handelt im Link in unseren Mandanteninformationen.