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Meldepflichten von Unternehmen und Privatpersonen nach der Außenwirtschaftsverordnung

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Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sieht eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten vor, die bei Verstößen gegen die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu teils erheblichen Bußgeldern führen können. Vielen Unternehmen und Privatpersonen sind die ihnen obliegenden Meldepflichten nach der AWV nicht bekannt.

HANSA PARTNER verschafft einen Überblick:

Meldepflichtige Einzelvorgänge

Inländische Unternehmen und Privatpersonen haben für bestimmte Zahlungstransaktionen und Vermögensbestände im Außenwirtschaftsverkehr Meldungen gegenüber der Deutschen Bundebank abzugeben. Der Begriff „Inland“ stellt auf den Unternehmenssitz resp. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson ab.

Folgende nicht abschließend dargestellte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht:

  • Ausländische Unternehmensbeteiligungen von Inländern, wenn sie mit mindestens 10 % unmittelbar an dem ausländischen Unternehmen beteiligt sind oder, wenn dem Inländer und seinen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mehr als 50 % der Anteile oder Stimmenrechte zuzurechnen sind (§§ 64, 65 AWV).
  • Forderungen oder Verbindlichkeiten von Inländern gegenüber Ausländern, wenn sie bei Ablauf eines Monats mehr als EUR 5. Mio. betragen (§ 66 AWV).
  • Grenzüberschreitende Zahlungen (eingehend und ausgehend) größer EUR 12.500,00, die nicht innerhalb der Intrastat- oder Extrastat-Meldungen erfasst werden (§ 67 AWV).

Die  Meldungen sind der Deutschen Bundesbank innerhalb bestimmter Fristen, die je nach meldepflichtigem Sachverhalt sehr kurz sein können, elektronisch einzureichen.

Welche Geldbußen sind möglich?

Die Missachtung einer Meldepflicht nach der AWV kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000,00 je unterlassener Meldung geahndet werden. Bei Aufsichtspflichtverletzungen können Bußgeldverfahren auch gegen die Verantwortlichen des Unternehmens persönlich eingeleitet werden. Bei einer GmbH obliegt die Verantwortung für die Erfüllung der AWV-Meldepflicht in aller Regel dem Geschäftsführer.

Gemäß § 22 Abs. 4 AWG unterbleibt die Verfolgung des Verstoßes gegen die vorstehend benannten Meldepflichten, wenn der Meldepflichtige fahrlässig gegen die Meldepflichten verstoßen hat, diesen Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Stelle angezeigt und zudem angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines zukünftigen Verstoßes getroffen hat (sog. „sanktionsbefreiende Selbstanzeige“).

Wie HANSA PARTNER unterstützen kann

HANSA PARTNER unterstützt Sie

  • bei der Prüfung, ob Verpflichtungen zur Einreichung von Meldungen nach dem AWG und der AWV bestehen;
  • bei der Prüfung, ob eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach § 22 Abs .4 AWG wirksam und zweckmäßig sein könnte;
  • bei der Feststellung unterbliebener Meldungen trotz bestehender Meldepflicht: Bei der Durchführung von Nachmeldungen in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank;
  • bei der Feststellung bestehender Meldepflichten: Bei der Abgabe laufender Meldungen gegenüber der Deutschen Bundesbank;
  • im Rahmen bereits eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantwortung Ihrer Fragen zu etwaig bestehenden Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Steuerberater Peter Steinke oder Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Hadan.

Tel.: +49 (40) 37637-442
Fax: +49 (40) 37637-300

E-Mail: christian.hadan@hansapartner.de