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JAHRESSTEUERGESETZ 2022 - Überblick über wichtige Änderungen

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Am 02.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 16.12.2022. Im Laufe des Kalenderjahres 2022 wurden neben dem Jahressteuergesetz 2022 das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, das Inflationsausgleichsgesetz sowie das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, die für die folgenden Veranlagungszeiträume auch entscheidend von Bedeutung sind.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den Steuergesetzen.

 

EINKOMMENSTEUER

I Häusliches Arbeitszimmer und Home Office-Pauschale

Häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG
ab 2023

Bisher ließ die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG lediglich tatsächliche Aufwendungen zum Abzug als Betriebsausgaben oder über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG als Werbungskosten zu.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR [Jahrespauschale] möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

Home Office-Pauschale, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG
ab 2023

Die Home Office-Pauschale wird dauerhaft entfristet und auf 6 EUR pro Tag angehoben. Der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR wird auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht. Der Höchstbetrag wird somit erreicht, wenn die betriebliche | berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wird. Die Pauschale ist somit auch dann abziehbar, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung steht.

Neben der Home Office-Pauschale sind Aufwendungen für Arbeitsmittel als Betriebsausgaben | Werbungskosten abzugsfähig.

 

II Ertragssteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen, § 3 Nr. 72 EStG
rückwirkend ab 2022

Es wird eine Ertragssteuerbefreiung für Erträge aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung [lt. Marktstammdatenregister] von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden eingeführt.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW [sog. Peak]. Die 100-kW Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem | Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

zur umsatzsteuerlichen Behandlung ab 01.01.2023, siehe UMSATZSTEUER | II Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen

 

III Rechnungsabgrenzung und Abzinsung von Verbindlichkeiten

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten, § 5 Abs. 5 S. 2 EStG 
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden

Die Neuregelung stellt klar, dass der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG [derzeit 800 EUR] nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden

Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,50% abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot. Rückstellungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,50% abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt.

 

IV Abschreibungen

Degressive Abschreibung, § 7 Abs. 2 S. 1 EStG
für den Veranlagungszeitraum 2022

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden, vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 EStG.

Gebäudeabschreibung, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude

Der lineare Abschreibungssatz für neue Wohngebäude wird von 2% auf 3% angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen Abschreibungssatzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig weiterhin mehr als 50 Jahre betragen.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen, § 7b EStG
für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. So ist für die Inanspruchnahme erforderlich, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.


V Investitionsfristen im Sinne des § 7g EStG und § 6b EStG

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen, § 7g EStG
für den Veranlagungszeitraum 2022

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert, vgl. § 52 Abs. 16 S. 3, 4 und Satz 5 EStG.

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen, vgl. § 7g Abs. 3 S. 1 EStG. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein | zwei Jahre auf vier | fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch in 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, wird um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen, § 6b EStG
für den Veranlagungszeitraum 2022

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert, vgl. § 52 Abs. 14 S. 4, 5 und S. 6 EStG.

 

VI Einkünfte aus Kapitalvermögen

Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 S. 3 EStG
ab 2022

Die Vorschrift lässt nunmehr einen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu.

Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG  
ab 2023

Der Sparerpauschbetrag wird von 801 EUR bei Einzelveranlagung | 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bei Einzelveranlagung | 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Um die technische Umsetzung zu vereinfachen, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

 

VII Erweiterte Verlustverrechnung, § 10d Abs. 1 EStG
für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung | 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre.

Zugleich wird das bislang gem. § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG bestehende Wahlrecht eingeschränkt. Daher kann auf die Anwendung des Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden.

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Abs. 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.

 

VIII Besteuerung der Gas- | Wärmepreisbremse, §§ 123 ff. EStG
ab dem Tag der Verkündung des JStG

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern diese nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet.

Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden, sind nach § 123 Abs. 2 EStG nach besonderen Regelungen zu besteuern. Die Freigrenze von 256 EUR gilt dabei nicht.

Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach den allgemeinen Regelungen versteuert. Eine Besteuerung kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn ein Solidaritätszuschlag festzusetzen ist [sog. Milderungszone].

 

IX Kleinere Anpassungen im Bereich des Einkommensteuerrechts

Grundfreibetrag
ab 2023

Zum 01.01.2023 erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 EUR. Der Spitzensteuersatz wird im Veranlagungszeitraum 2023 ab 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR greifen. Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze des § 3 SolzG  angehoben.

Kinderfreibeträge | Kindergeld
ab 2023

Der Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 Abs. 6 S. 1 EStG wird für das Jahr 2023 auf 3.012 EUR je Elternteil erhöht. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser Betrag ändert sich durch das Inflationsausgleichsgesetz nicht.

Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2023 für jedes Kind 250 EUR. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 EUR.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag, § 9a S. 1 Nr. 1 a) EStG
ab 2023

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.

Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 S. 6 EStG
ab 2023

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben wird bereits ab dem Jahr 2023 [statt erstmals im Jahr 2025] möglich sein.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b Abs. 2 S. 1 EStG
ab 2023

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben.

Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 S. 1 EStG
ab 2023

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR erhöht. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Sonderleistungen für Pflegekräfte, § 3 Nr. 11b S. 5 EStG
ab dem Tag der Verkündung des JStG

Nach § 150c SGB XI erhalten Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Hospizen für ihre Aufgaben eine monatliche Sonderzulage | Sonderleistung von bis zu 1.000 EUR, gestaffelt nach der Einrichtungsgröße. Der Begünstigungszeitraum wird für die Anwendung der Steuerbefreiung entsprechend erweitert.

Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG
rückwirkend ab 01.01.2021

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird vollumfänglich steuerfrei gestellt.

 

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 27 Abs. 8 KStG
ab 2023

Die vorhandene Regelung des § 27 Abs. 8 KStG für die Einlagenrückgewähr von EU- | EWR-Kapitalgesellschaften wird auf alle ausländischen Kapitalgesellschaften und damit auch auf Drittstaaten-Kapitalgesellschaften erweitert.

 

UMSATZSTEUER

I Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
ab dem 01.01.2023

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

II Unternehmereigenschaft, § 2 Abs. 1 S. 1 UStG
ab dem 01.01.2023

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG verdeutlicht, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften sein.

III Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen , § 12 Abs. 3 UStG
ab dem 01.01.2023

Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein sog. Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die Bruttoleistung der installierten Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW [ sog. Peak] beträgt.

IV Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18 Abs. 9 S. 3 UStG
ab dem Tag der Verkündung des JStG

Gemäß der neuen Ergänzung sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG steuerfrei sein können, von der Vergütung ausgeschlossen.

Durch die Neuregelung soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.

 

ABGABENORDNUNG

I Steuererklärungsfristen

Es gelten bei steuerlicher Beratung folgende Fristen für die Abgabe der Jahreserklärungen:

  • Veranlagungszeitraum 2020: bis 31.08.2022
  • Veranlagungszeitraum 2021: bis 31.08.2023
  • Veranlagungszeitraum 2022: bis 31.07.2024
  • Veranlagungszeitraum 2023: bis 31.05.2025
  • Veranlagungszeitraum 2024: bis 30.04.2026

II Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 S. 2 und S. 4 AO
ab dem Tag der Verkündung

Im Rahmen der Neuregelung wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.

 

BEWERTUNGSGESETZ

Ertrags- und Sachwertverfahren

Im Bewertungsgesetz werden das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.

Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze [§ 188 Abs. 2 S. 2 BewG] und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren [§ 191 S. 2 BewG i.V.m. Anlage 25 zum BewG] an das aktuelle Marktniveau angeglichen. Die Anpassungen können vor allem bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Vorrangig ist jedoch stets das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG das Sachwertverfahren einschlägig.