Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer, der sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) im Ausland aufhält, verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.
Erfahren Sie mehr über die Verpflichtungen von Arbeitnehmer*innen in unseren Mandanteninformationen.
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